E-Roller

E-Roller: wAS mUSS MAN bEACHTEN ?

Bislang wurden elektrische Fahrräder ( Pedelecs) und Segways erlaubt. Mit Inkrafttretung der neuen Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (EKFV) am 15.06.2019 gibt es weitere Öffnungen. Jedoch werden nur bestimmte Kleinstgeräte im Straßenverkehr erlaubt sein. Hierbei sind einige wichtige Regeln, die man unbedingt beachten sollte.

Zulassung  Kraftfahrzeuge

Laut Gesetz gilt in Deutschland :

Sobald ein Fahrzeug durch Maschinenkraft bewegt wird ist es ein Kraftfahrzeug. Ausnahmen sind in ganz wenigen Fällen möglich. Gemäß §1 Abs.1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) muss jedes Kraftfahrzeug zugelassen sein, wenn es im öffentlichen Straßenverkehr genutzt wird. Außerdem mus der Fahrzeughalter laut §1 des Pflichtversicherungsgesetzes versichert sein. Wenn ein nicht zugelassenes Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, der riskiert ein Bußgeld in Höhe von 70,- Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister. Strafbar macht man sich sogar ohne Pflichtversicherung am öffentlichen Straßenverkehr teil zunehmen, gemäß §6 Abs 1 PflVG.

was Fahrzeuge und  Fahrer erfüllen müssen

 

·       Der Fahrer muss mindestens 14 Jahre alt sein (§ 3 EKFV).

 

·    Es muss eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) bzw. Typengenehmigung für das Fahrzeug vorliegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 EKFV).

 

·    Man muss eine entsprechende Haftpflichtversicherung abschließen (§ 1 Abs. 1 PflVG) und die Versicherungsplakette am Fahrzeug anbringen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 EKFV).

 

·    Das Fahrzeug muss elektrisch angetrieben werden (§ 1 Abs. 1 EKFV). Es darf nicht schwerer als 55 kg sein (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) und nicht schneller als 20 km/h fahren können (§ 1 Abs. 1 EKFV).

 

·    Es muss zwei unabhängige Bremsen haben (§ 4 Abs. 1 EKFV) und Vorder- und Rücklichter haben (§ 5 Abs. 1 EKFV).

 

·    Außerdem muss eine Klingel („helltönende Glocke“ zwecks „Schallzeichenabgabe“) angebracht sein (§ 6 Abs. 1 EKFV).

 

·    Zuletzt darf das Fahrzeug auch nur eine Antriebskraft von 500 Watt haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 EKFV).