Begriff Bagatellschaden
Nach einem Unfall wird oft die Frage gestellen, ob ein sog. Bagatellschaden vorliegt. Dabei geht es um die sog. Schadensminderungspflicht. Liegt nur ein solcher vor, darf mein keine unnötigen Folgekosten auslösen, da man sonst auf den Kosten sitzen bleiben kann. Wann ein solcher Bagatellschaden vorliegt, ist umstritten. Es geht –wie so oft– um das Geld. Die Haftpflichtversicherungen möchten nämlich nicht, dass man auch bei geringen Unfallschäden, sofort einen Schverständigen beauftragt und damit weitere Kosten auslöst.
Bagatellschaden 700 Eur
Es kursieren Gerüchte das die Bagatellschadengrenze bei ca. 700,- € liegen würde. Eine bestimmte Betragsgrenze gibt es nicht! Das Gerücht ist falsch.
Der Bundesgerichtshof beschäftigt sich mit sogenannten Bagatellschäden. Dieser hatte auch bei einem Unfallschaden von 715,81 € die Beauftragung eines Gutachters für zweckmäßig und erforderlich gehalten. Somit ist der Betrag von 700,- € keinesfalls eine Grenze. Dies gilt um so mehr, da zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen die Höhe der dann kalkulierten Kosten noch nicht bekannt ist und im Einzelfall tatsächlich bei äußerlich nur geringfügig erscheinenden Schadensbildern auch tiefergehende Schäden entstanden sein können, etwa durch sich rückverformende Anbauteile aus Kunststoff.
Schadenfall
Kommt es zu einem Schadenfall ist es immer ratsam sich ein unabhängige Meinung eines Experten einzuholen. Ein Kfz-Sachverständiger oder die Werkstatt Ihres Vertauens kann genau abschätzen ob es sich um ein gerinfügigen Schaden handelt und wie weiter vorgenangen werden muss.